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Familienbeihilfe

Die Familienbeihilfe wird den Eltern ab der Geburt des Kindes unabhängig von ihrer Beschäftigung oder ihrem Einkommen gewährt. Bei der Geburt des Kindes muss kein Antrag mehr gestellt werden, die Überprüfung erfolgt durch die Finanzverwaltung automatisch.

Grundsätzlich steht die Familienbeihilfe der Mutter zu. Beantragt der Vater die Familienbeihilfe, muss er entweder nachweisen, dass er den Haushalt überwiegend führt, oder die Mutter muss auf ihren vorrangigen Anspruch verzichten. 

Ab der Volljährigkeit des „Kindes" ist die Gewährung von Familienbeihilfe im Allgemeinen an das Vorliegen einer Berufsausbildung gebunden.

  Allgemeine Informationen und Antrag, Österreichs digitales Amt

Für volljährige Kinder, die wegen einer vor dem 21. Geburtstag oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor dem 25. Geburtstag eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, besteht ohne Altersbegrenzung Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe.

Die erhöhte Familienbeihilfe beträgt seit 1. Jänner 2018 155,90 Euro pro Monat. Sie wird zusätzlich zur Familienbeihilfe ausbezahlt. Sie wird parallel zur allgemeinen Familienbeihilfe gewährt und kann auch rückwirkend zuerkannt werden, allerdings höchstens für fünf Jahre ab dem Monat der Antragstellung.

Für den Nachweis der Behinderung erfolgt nach der Antragstellung beim Finanzamt eine Einladung zu einer Untersuchung bei einer sachverständigen Ärztin/einem sachverständigen Arzt.

Eine erhebliche Behinderung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 liegt vor, wenn ein Kind an einer nicht nur vorübergehenden (d.h. voraussichtlich mehr als drei Jahre dauernden) gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet und der Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt oder das Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Bei Bezug der erhöhten Familienbeihilfe und von Pflegegeld wird ein Betrag von 60 Euro auf das Pflegegeld angerechnet.

  Allgemeine Information und Antrag, Österreichs digitales Amt

Letzte Aktualisierung: 05. Jänner 2022

 

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  • +43 (316) 877-2745
  • E-Mail
  • +43 (316) 877-5505
  • Bürgergasse 5/4.Stock
    8010 Graz

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8010 Graz-Burg

Telefon: +43 (316) 877-0
Fax: +43 (316) 877-2294

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