Pflege

Pflegegeld

Das Pflegegeld ist eine zweckgebundene (Zuschuss-)Leistung zur pauschalierten Abdeckung von pflegebedingten Kosten. Es soll Pflegebedürftigen ein selbstbestimmteres Leben ermöglichen, wird je nach Pflegebedarf in sieben Stufen gewährt und monatlich ausgezahlt.
Einkommen und Vermögen sind bei seiner Berechnung ebenso ohne Bedeutung wie die Ursache der Pflegebedürftigkeit. Das Pflegegeld unterliegt nicht der Einkommenssteuer.

 Allgemeine Informationen zum Pflegegeld

 Höhe des Pflegegeldes (Pflegegeldstufen)

24-Stunden-Betreuung

Die 24 Stundenbetreuung ist eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung daheim. Das Sozialministerium gewährt einen Zuschuss ab der Pflegestufe 3. Zusätzlich wird das Einkommen der pflegebedürftigen Person berücksichtigt. Die Einkommensgrenze beträgt 2500 Euro netto monatlich, Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfen werden nicht mitgerechnet. Die Betreuungskraft kann unter folgenden Bedingungen arbeiten:

  • Dienstverhältnis mit pflegebedürftigen Person oder Angehörigen
  • Vertrag mit einem Anbieter (Soziale Dienste)
  • Betreuungskraft ist selbstständig

Die Förderung bei der Beschäftigung von zwei selbstständigen Betreuungskräften beträgt höchstens € 550,- pro Monat. Wenn man zwei unselbstständige Betreuungskräfte beschäftigt, beträgt der Zuschuss höchstens € 1100,- pro Monat. Die Betreuung ist im Hausbetreuungsgesetz geregelt.

 Allgemeine Informationen und Antrag

 Broschüre 24-Stunden-Betreuung zu Hause

Letzte Aktualisierung: 03. November 2021

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