COVID-19 Impfpflichtgesetz
Das Impfpflicht-Gesetz sieht vor, dass alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und in Österreich wohnen, sich gegen COVID-19 impfen lassen müssen (= Impfpflicht). Dies gilt daher für Menschen mit und ohne Behinderung. Von dieser Regelung sind auch 24-Stunden-Betreuer*innen umfasst.
Ab dem 16. März 2022 wird die Impfpflicht kontrolliert. Bei Verstößen gegen dieses Gesetz drohen Strafen. Die Impfpflicht darf nicht durch Zwang durchgesetzt werden.
Ausnahmen sind vorgesehen für Schwangere, Genesene für die Dauer von sechs Monaten und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.
Das sind Personen,
- die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können,
- bei denen aus medizinischen Gründen keine Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 zu erwarten ist,
- die nach mehrmaliger Impfung gegen COVID-19 keine Immunantwort auf die Impfung ausgebildet haben.
Die Ausnahmegründe müssen durch eine Bestätigung von Amts- und Epidemieärzt*innen oder von bestimmten Krankenhausambulanzen, in denen sich die Patient*innen in Behandlung befinden, nachgewiesen werden. Eine persönliche Untersuchung ist zur Ausstellung dieser Bestätigung durch diese Stellen nicht erforderlich, wenn Unterlagen den Ausnahmegrund nachweisen und vorgelegt werden.
Eine Impfung stellt eine medizinische Behandlung dar. Diese Zustimmung kann immer nur von der Person selbst gegeben werden. Wichtig ist eine verständliche medizinische Aufklärung durch die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt im Vorfeld. Diese/dieser muss auch beurteilen, ob die betroffene Person nach dieser Aufklärung über die Behandlung entscheiden und eine Zustimmung geben kann.
Wenn notwendig, ist die betroffene Person auch bei ihrer Entscheidungsfindung zu unterstützen. Als Unterstützer*innen können Familienangehörige oder Bezugspersonen herangezogen werden. Diese sollen gemeinsam mit der Ärztin/dem Arzt versuchen, der betroffenen Person die Behandlung (Grund, Risiken, Wirkungen, Alternativen) zu erklären. Wenn die betroffene Person mit dieser Unterstützung eine Zustimmung oder Ablehnung zu der Behandlung geben kann, entscheidet die Person immer selbst, auch dann, wenn sie/er eine Erwachsenenvertretung hat.
Die Erwachsenenvertretung muss daher nur dann gefragt werden, wenn
- die betroffene Person auch nach entsprechender Unterstützung nicht entscheiden kann, ob eine Behandlung durchgeführt werden kann oder nicht und
- sich der Wirkungsbereich der Erwachsenenvertretung auch auf Entscheidungen über medizinische Behandlungen erstreckt.
Auch die Erwachsenenvertretung ist von der/dem behandelnden Ärztin/Arzt aufzuklären. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die vertretene Person einer (medizinisch empfohlenen) Behandlung zustimmen würde.
Wenn keine medizinischen Gründe gegen eine notwendige Behandlung bestehen und die Erwachsenenvertretung die Behandlung trotzdem ablehnt, kann der Arzt/die Ärztin das Gericht verständigen. Das Gericht leitet dann ein gerichtliches Kontrollverfahren ein. Die Einwilligung kann in diesem Fall direkt durch das Gericht erteilt werden und/oder die Erwachsenenvertretung enthoben werden.
Die Impfpflicht darf jedenfalls nicht zwangsweise durchgeführt werden. Im Falle der Verweigerung einer Impfung kann es zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe kommen.
Wer nach dem 15. März 2022 die Impfpflicht nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 3.600 bestraft werden kann. Dabei ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten Bedacht zu nehmen.
Wenn die Geldstrafe wegen zu wenig Einkommen oder Vermögen nicht bezahlt werden kann, ist keine Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen.
Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung kann gegen die Impfstrafverfügung ein begründeter Einspruch erhoben werden.
Die Strafe entfällt, wenn innerhalb von zwei Wochen die Impfung nachgeholt wird.